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Satzung

des Turnvereins Papenburg v. 1896 e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen, "Turnverein Papenburg von 1896 e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Papenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Papenburg eingetragen.


§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 4
Haftung

(1) Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sporthaft-
pflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die gesetzlichen Schüler-Unfall-Versicherung. Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist.
(2) Für anderen Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht. Jeder Unfall bzw. Schadenfall, der in Zusammenhang mit der Ausübung des Sports im TV Papenburg entstanden ist, ist sofort dem Vorstand des Vereins zu melden.


§ 5
Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der in § 3 angesprochenen Organisation ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhand stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von der satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen einen Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
(2) Die Belange der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Hauptsatzung.


§ 6
Gliederung des Vereins

(1) Der Verein gliedert sich im Verhältnis der Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
(2) Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar
     (a)  Kinderabteilung für Jugendliche bis 14 Jahre
     (b)  Jugendliche-Abteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
     (c)  Senioren-Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahre
(3) Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jeder Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.


Mitgliedschaft

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für nicht voll geschäftsfähige Personen ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
(3) Wir die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.


§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
     1. durch Tod,
     2. durch freiwilligen Austritt
     3. durch Ausschluss
     4. durch Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres anzuzeigen. Die Beiträge müssen jedoch bis zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres entrichtet werden.
(3) Nicht vollgeschäftsfähige Mitglieder müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgemeldet werden.


§ 9
Ausschließungsgründe

(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
     (a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt
          werden,
     (b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eigegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner
          Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
     (c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt insbesondere
          gegen die Sportkameradschaft grob verstößt
(2) Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.
(3) Gegen diesen Ausschluss kann beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10
Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in allen Abteilungen zu turnen, Sport zu treiben oder sich sportlich zu betätigen, alle Einrichtungen zweckentsprechend zu benutzen, an Versammlungen und Wahlen (in Ausnahmefällen auch an Sitzungen) teilzunehmen und das Vereinsleben mit auszubauen und zu gestalten.
(2) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und mit Vollendung des 18. Lebensjahres für Ämter des Vereins wählbar.


§ 11
Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
     (a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem
          angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird, sowie auch die Beschlüsse
          vorgenannten Organisationen zu befolgen,
     (b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
     (c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,
     (d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er
          sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
     (e) sich in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten den Entschei-
          dungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Ehrenrates zu unterziehen. Der ordent-
          liche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang
          stehenden Gelegenheiten ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen
          Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.


§ 12
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
     (a) die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung,
     (b) der Vorstand
     (c) der erweiterte Vorstand,
     (d) der Ehrenrat,
     (e) und der Jugendtag.


Mitgliederversammlung

§ 13
Zusammentreffen im Vorsitz

(1) die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit unter Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu gestatten. In Angelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen angehen, können auch Mitglieder unter 16 Jahren Anträge einreichen, über die Annahme entscheiden jedoch nach Anhörung der Jugendlichen die stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen durch Aushang am Schwarzen Brett in der Geschäftsstelle des Vereins.
(5) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe sind auch die Tagesordnung und er Tagungsort bekannt zu geben.
(6) Die Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" enthalten. Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
(7) Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem Geschäftsführer zu beurkunden (§ 166 II 4).


§ 14
Aufgaben der Jahreshauptversammlung

(1) Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
    (a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
    (b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
    (c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
    (d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
    (e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und er Geschäftsführung.


§ 15
Der Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand.
(2) Engerer Vorstand ist:
Der Vorsitzende, zwei gleichberechtigte Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Kassenwart, der Sportwart.
(3) Außer dem engeren Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand an:
Alle Abteilungsleiter der aktuell bestehenden Abteilungen,
2 Kassenprüfer, der Pressewart und der Ehrenrat.
(4) Je nach Bedürfnis können weitere Mitglieder gewählt werden bzw. einzelne Ämter zeitweise unbesetzt bleiben. Bei Rücktritt eines erweiterten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand dieses Amt bis zu Mitgliederversammlung kommissarisch setzen.


§ 17
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsleitung. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke nach Anhörung des Vorstandes.
(2) Die zweiten Vorsitzenden vertreten den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für die Kassenführung verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
(4) Die Geschäftsführung erledigt in Zusammenarbeit mit dem ersten Vorsitzenden den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen.
Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
(5) Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Abteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen.
Vorstand im Sinne des § 26 ist nur der engere Vorstand.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch zwei andere Vorstandsmitgliede vertreten.


§ 18
Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist verpflichtet, die Mitglieder des Vereins gegen Sportunfälle zu versichern. Der erweiterte Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern und Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
(2) Der Vorstand hat das Recht, mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins zu beschließen, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitglieder gemäß § 9. Er darf Strafen verhängen:
    (a) Verwarnung,
    (b) Verweis,
    (c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung. Bei Mitgliedern
         des Vorstandes verhängt der Ehrenrat diese Strafe,
    (d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
    (e) Ausschluss aus dem Verein (gemäß § 9).
(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig.


§ 19
Der Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten über 40 Jahre sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von den Vorstandsmitgliedern als auch von den Vereinsmitgliedern angerufen werden.


§ 20
Aufgaben des Ehrenrates

(1) Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz mit bindender Kraft über die vom Vorstand verhängten Strafen. Diese Entscheidung ist endgültig. Seine Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 21
Die Kassenprüfer

(1) Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich festzulegen und in der Jahreshauptversammlung zu verlesen.


§ 22
Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 23
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Ehrenrat, der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn es die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden verlangt.
(4) Über sämtliche Versammlungen hat der Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen.


§ 24
Satzungsänderungen

(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 25
Auflösung des Vereins

(1) Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 1/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Papenburg oder einer anderen gemeinnützigen Institution zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport ) zu verwenden haben.


§ 26
Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fest und bestimmt auch, ob und ggf. in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, den Jahresbeitrag als auch die Aufnahmegebühr entsprechend der Leistungskraft der Vereinsmitglieder und unter anderen Gesichtspunkten zu staffeln und über evtl. zu zahlenden Sonderbeiträge zu entscheiden.
(2) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


Mit Beschluss der Mitgliederversammlung, vom 27.01.1989 tritt an Stelle der Satzung vom 07.12.1982 vorstehende Satzung in Kraft.

Papenburg, den 27.01.1989

Der Vorstand
(unterzeichnet von:
Brand, Bernhard - 1. Vorsitzender
Schüler, Adorf - 2. Vorsitzender
Hoffmann Bernd - 2. Vorsitzender
Lelonek Birgit - Geschäftsführer
Blendermann Reinhold - Kassenwart
Janssen Norman - Sportwart

Zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 07.04.2008