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Satzung
Satzung
des Turnvereins
Papenburg v. 1896 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen, "Turnverein Papenburg von 1896
e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Papenburg. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Papenburg eingetragen.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar
gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege und
Förderung des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch
neutral.
(3) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr.
26a EStG beschließen.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen
e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben
werden.
§ 4
Haftung
(1) Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein
entsprechend der bestehenden Sporthaft-
pflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die
gesetzlichen Schüler-Unfall-Versicherung. Für Haftpflichtschäden
kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die
Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist.
(2) Für anderen Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.
Jeder Unfall bzw. Schadenfall, der in Zusammenhang mit der
Ausübung des Sports im TV Papenburg entstanden ist, ist sofort
dem Vorstand des Vereins zu melden.
§ 5
Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe
des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der in §
3 angesprochenen Organisation ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und
aller damit in Zusammenhand stehenden Fragen entstehen, ist der
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von der
satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen einen
Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
(2) Die Belange der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung.
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Hauptsatzung.
§ 6
Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich im Verhältnis der Abteilungen,
welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart
betreiben.
(2) Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen,
und zwar
(a) Kinderabteilung für Jugendliche bis 14 Jahre
(b) Jugendliche-Abteilungen für Jugendliche
zwischen 14 und 18 Jahren
(c) Senioren-Abteilungen für Erwachsene über 18
Jahre
(3) Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere
Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart
zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jeder Mitglied kann
in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Mitgliedschaft
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und
juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur
Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift
bekennt. Für nicht voll geschäftsfähige Personen ist die nach
dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters
maßgebend.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes
erworben. Ein derartiger Beschluss ist rechtswirksam, wenn das
aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. ihm
durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
(3) Wir die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden
das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig
entscheidet.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum
Schluss eines Kalenderjahres anzuzeigen. Die Beiträge müssen
jedoch bis zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres entrichtet
werden.
(3) Nicht vollgeschäftsfähige Mitglieder müssen durch ihren
gesetzlichen Vertreter schriftlich abgemeldet werden.
§ 9
Ausschließungsgründe
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den
nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
(a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der
Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt
werden,
(b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber
eigegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner
Verpflichtung zur
Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
(c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden
Satzung schuldhaft zuwiderhandelt insbesondere
gegen die
Sportkameradschaft grob verstößt
(2) Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich in
mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last
gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem
Betroffenen schriftlich zuzustellen.
(3) Gegen diesen Ausschluss kann beim Ehrenrat Berufung
eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des
Vorstandes und des Betroffenen endgültig.
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
§ 10
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in allen Abteilungen zu
turnen, Sport zu treiben oder sich sportlich zu betätigen, alle
Einrichtungen zweckentsprechend zu benutzen, an Versammlungen
und Wahlen (in Ausnahmefällen auch an Sitzungen) teilzunehmen
und das Vereinsleben mit auszubauen und zu gestalten.
(2) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat,
ist stimmberechtigt und mit Vollendung des 18. Lebensjahres für
Ämter des Vereins wählbar.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
(a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes
Niedersachsen e.V., der letzterem
angeschlossenen
Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird, sowie auch
die Beschlüsse
vorgenannten
Organisationen zu befolgen,
(b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
(c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,
(d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner
Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er
sich zu Beginn der Saison
verpflichtet hat,
(e) sich in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein
erwachsenen Rechtsangelegenheiten den Entschei-
dungen des Vorstandes,
der Mitgliederversammlung und des Ehrenrates zu unterziehen. Der
ordent-
liche Rechtsweg ist in
allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in
Zusammenhang
stehenden Gelegenheiten
ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür
zuständigen
Stellen eine
Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
§ 12
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung bzw. die
Jahreshauptversammlung,
(b) der Vorstand
(c) der erweiterte Vorstand,
(d) der Ehrenrat,
(e) und der Jugendtag.
Mitgliederversammlung
§ 13
Zusammentreffen im Vorsitz
(1) die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden
Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ
des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben
ein Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit unter
Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu gestatten. In
Angelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen angehen,
können auch Mitglieder unter 16 Jahren Anträge einreichen, über
die Annahme entscheiden jedoch nach Anhörung der Jugendlichen
die stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14
genannten Aufgaben einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer
Einberufungsfrist von 14 Tagen durch Aushang am Schwarzen Brett
in der Geschäftsstelle des Vereins.
(5) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe sind auch die Tagesordnung
und er Tagungsort bekannt zu geben.
(6) Die Tagesordnung muss den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"
enthalten. Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen.
(7) Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der
obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund
vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Die in
der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem
Geschäftsführer zu beurkunden (§ 166 II 4).
§ 14
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
(1) Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in
allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß
anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
(a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
(b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
(c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
(d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für
das kommende Geschäftsjahr
(e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und er
Geschäftsführung.
§ 15
Der Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er
besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand.
(2) Engerer Vorstand ist:
Der Vorsitzende, zwei gleichberechtigte Stellvertreter, der
Geschäftsführer, der Kassenwart, der Sportwart.
(3) Außer dem engeren Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand
an:
Alle Abteilungsleiter der aktuell bestehenden Abteilungen,
2 Kassenprüfer, der Pressewart und der Ehrenrat.
(4) Je nach Bedürfnis können weitere Mitglieder gewählt werden
bzw. einzelne Ämter zeitweise unbesetzt bleiben. Bei Rücktritt
eines erweiterten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand dieses
Amt bis zu Mitgliederversammlung kommissarisch setzen.
§ 17
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und
außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und
zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsleitung. Er unterzeichnet die genehmigten
Sitzungsprotokolle von den Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen
Schriftstücke nach Anhörung des Vorstandes.
(2) Die zweiten Vorsitzenden vertreten den ersten Vorsitzenden
im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
(3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und
sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für die
Kassenführung verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle
Einnahmen und Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden
anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
(4) Die Geschäftsführung erledigt in Zusammenarbeit mit dem
ersten Vorsitzenden den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr
des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche
Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein
unterzeichnen.
Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die
Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss
eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht
vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung
kommt.
(5) Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen
Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen
zwischen den Abteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs-
und Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart
sie betreffen.
Vorstand im Sinne des § 26 ist nur der engere Vorstand.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
ersten Vorsitzenden oder durch zwei andere Vorstandsmitgliede
vertreten.
§ 18
Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den
Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist
verpflichtet, die Mitglieder des Vereins gegen Sportunfälle zu
versichern. Der erweiterte Vorstand ist notfalls ermächtigt,
beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von
Mitgliedern und Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des
Vereins zu besetzen.
(2) Der Vorstand hat das Recht, mit bindender Kraft über
Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins zu
beschließen, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in
Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den Ausschluss von
Mitglieder gemäß § 9. Er darf Strafen verhängen:
(a) Verwarnung,
(b) Verweis,
(c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden
mit sofortiger Suspendierung. Bei Mitgliedern
des Vorstandes verhängt der
Ehrenrat diese Strafe,
(d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2
Monaten,
(e) Ausschluss aus dem Verein (gemäß § 9).
(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann beim Ehrenrat
Berufung eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet nach
Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig.
§ 19
Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden und sollten über 40 Jahre sein. Sie werden von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von den
Vorstandsmitgliedern als auch von den Vereinsmitgliedern
angerufen werden.
§ 20
Aufgaben des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz mit bindender
Kraft über die vom Vorstand verhängten Strafen. Diese
Entscheidung ist endgültig. Seine Entscheidung ist dem
Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 21
Die Kassenprüfer
(1) Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf zwei Jahre zu
wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl zulässig) haben
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen.
Das Ergebnis ist schriftlich festzulegen und in der
Jahreshauptversammlung zu verlesen.
§ 22
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports
innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag
des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 23
Verfahren der Beschlussfassung aller
Organe
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Ehrenrat, der
Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn
wenigstens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten gefasst, bei Stimmgleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern das Gesetz oder diese
Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Es
muss geheim abgestimmt werden, wenn es die Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden verlangt.
(4) Über sämtliche Versammlungen hat der Geschäftsführer ein
Protokoll zu fertigen.
§ 24
Satzungsänderungen
(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 25
Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine
Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die
Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung weniger als 1/4 der Stimmberechtigten, so ist
die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(3) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der
Stadt Papenburg oder einer anderen gemeinnützigen Institution
zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen
Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen,
Spiel, Sport ) zu verwenden haben.
§ 26
Beiträge und Geschäftsjahr
(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge fest und bestimmt auch, ob und ggf. in welcher
Höhe eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist.
Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, den
Jahresbeitrag als auch die Aufnahmegebühr entsprechend der
Leistungskraft der Vereinsmitglieder und unter anderen
Gesichtspunkten zu staffeln und über evtl. zu zahlenden
Sonderbeiträge zu entscheiden.
(2) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung, vom 27.01.1989 tritt an
Stelle der Satzung vom 07.12.1982 vorstehende Satzung in Kraft.
Papenburg, den 27.01.1989
Der Vorstand
(unterzeichnet von:
Brand, Bernhard - 1. Vorsitzender
Schüler, Adorf - 2. Vorsitzender
Hoffmann Bernd - 2. Vorsitzender
Lelonek Birgit - Geschäftsführer
Blendermann Reinhold - Kassenwart
Janssen Norman - Sportwart
Zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
vom 07.04.2008
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