Satzung

des Turnvereins Papenburg von 1896 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turnverein Papenburg von 1896 e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Papenburg. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 15 000 2 beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist Förderung des Sports, insbesondere des Turnsports sowie anderer Sportarten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (gemäß § 52 Abs.2 Nr. 21)

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(5) Der Vereinszweck wird u. a. verwirklicht durch:

- die Durchführung von Sportangeboten, Kursen und Veranstaltungen im Freizeit-,

Präventions- und Rehabilitationssport

- die Organisation des Trainingsbetriebs und die Organisation von Wettkämpfen im

Wettkampfsport

- Angebote für bestimmte Zielgruppen wie Kinder, Jugendliche, Senioren und Migranten

- die Zusammenarbeit bzw. die Kooperation mit Schulen, Kinder- und

Jugend- und Seniorenbetreuungseinrichtungen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Haftung

(1) Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sporthaftpflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die Gesetzliche Schüler-Unfall-Versicherung. Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist.

(2) Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht. Jeder Unfall bzw. Schadenfall, der im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports im TV Papenburg entstanden ist, ist sofort dem Präsidium des Vereins zu melden.


§ 5 Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der in § 3 angesprochenen Organisation ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von der satzungsgemäß hierfür zuständigen Stelle eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 6 Gliederung des Vereins

(1) Der Verein gliedert sich im Verhältnis der Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
(2) Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar Kinderabteilung
für Kinder bis 14 Jahre, Jugendabteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre.
(3) Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen, aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.


Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag für Kinder und Jugendliche muss durch ihre gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

(3) Das Präsidium kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Es ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres, anzuzeigen. Die Beiträge müssen jedoch bis zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres entrichtet werden.
(3) Nicht vollgeschäftsfähige Mitglieder müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgemeldet werden.

§ 9 Ausschließungsgründe

(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
(a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
(b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung, nicht nachkommt.
(c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt insbesondere gegen die Sportkameradschaft grob verstößt.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Präsidium wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.
(3) Gegen diesen Ausschluss kann beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des Präsidiums und des Betroffenen endgültig.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht in allen Abteilungen Sport zu treiben oder sich sportlich zu betätigen, alle Einrichtungen zweckentsprechend zu benutzen, an Versammlungen und Wahlen (in Ausnahmefällen auch an Sitzungen) teilzunehmen und das Vereinsleben mit auszubauen und zu gestalten.
(2) Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und mit Vollendung des 18. Lebensjahres für Ämter des Vereins wählbar.


§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
(a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., und die der
angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird und auch die Beschlüsse der vorgenannten Organisationen zu befolgen,
(b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
(c) die durch Beschluss der Delegiertenversammlung/Hauptausschusssitzung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,
(d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
(e) sich in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten den Entscheidungen des Präsidiums, der Delegiertenversammlung, der Hauptausschusssitzung und des Ehrenrates zu unterziehen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Gelegenheiten ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.


§ 12 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenversammlung

  2. das Präsidium

  3. der Hauptausschuss

  4. der Ehrenrat

  5. Verwaltung

§ 13 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Abteilungen, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern sowie den Ehrenmitgliedern und dem Ehrenrat.

(2) Die Abteilungen benennen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten. Diese Personen sind dem Präsidium schriftlich spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Wiederwahl ist zulässig. Für je angefangene 50 Mitglieder einer Abteilung ist ein Delegierter zu benennen. Eine Abteilung kann maximal 30 % der nach der Satzung einzuladenden Delegierten stellen. Es können höchstens 20 Ersatzdelegierte pro Abteilung benannt werden. Stichtag ist der 01. Januar des laufenden Jahres. Jeder Delegierte kann nur in einer Abteilung aufgestellt werden und nur eine Stimme wahrnehmen.
Bis zum 15. März jeden Jahres werden den Abteilungen die Anzahl der zu stellenden Delegierten mitgeteilt.

(3) Bis zum 31.05. eines jeden Jahres findet die Delegiertenversammlung statt. Die Delegiertenversammlung ist öffentlich für alle Mitglieder. Die Mitglieder sind durch entsprechende Aushänge am Vereinslokal oder in den Sportstätten sowie durch die Veröffentlichung auf der Homepage zu informieren. Die Delegierten sind durch den Präsidenten oder ein anderes Präsidiumsmitglied spätestens vier Wochen vorher schriftlich per E-Mail an die zuvor für diesen Zweck vom Delegierten hinterlegte E-Mail-Adresse oder durch einfachen Brief  einzuladen. Dieser Einladung sind die Tagesordnung, sowie weitere für die Beschlussfassung notwendigen Unterlagen, unter Umständen vorliegende Anträge, beizufügen.
Der Termin der Delegiertenversammlung wird den Mitgliedern des Vereins acht Wochen vor der Versammlung in Form der genannten Informationswege mitgeteilt.

(4) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a. Jahresbericht des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

b. Entlastung des Präsidiums

c. Wahlen zum Präsidium und zur Rechnungsprüfung unter Angabe der zu besetzenden Positionen

d. Vorstellung des Haushaltsvoranschlages und Vorstellung der Ziele des Vereins

e. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

f.  Satzungsänderung, falls vorgesehen, unter stichwortartiger Bezeichnung des Inhaltes

g. Anträge

h. Verschiedenes

(5) Die Versammlung leitet der Präsident oder ein anderes Präsidiumsmitglied. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Delegiertenversammlung anwesend ist. Anderenfalls ist die Delegiertenversammlung zu einem Termin frühestens drei Wochen nach dem ersten Termin einzuberufen. Diese zweite Delegiertenversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Darin sind die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung nicht mitgerechnet.

(7) Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheime Abstimmung erforderlich.

(8) Wird bei Wahlen keine Stimmenmehrheit erzielt, so ist unter den Vorgeschlagenen, die dieselbe höchste Stimmenzahl erreicht haben, durch Stichwahl zu entscheiden.

(9) Anträge auf Satzungsänderung, über die in der Delegiertenversammlung beschlossen werden soll, müssen dem Präsidium spätestens sechs Wochen vor der Versammlung - andere Anträge spätestens vier Wochen - schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. Anträge, die bis zur Drucklegung der Tagesordnung beim Präsidium eingegangen sind, müssen stichwortartig in der bekanntzugebenden Tagesordnung aufgeführt werden.

(10) Über die Zulassung von Anträgen, die erst während der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung gelten nicht als Dringlichkeitsantrag.


§ 14 Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Präsidium oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden.

(2) Die Delegiertenversammlung erörtert den Jahresbericht des Präsidiums und den der Rechnungsprüfer. Sie beschließt über die Entlastung des Präsidiums.

(3) Die Delegiertenversammlung erörtert die Zielsetzung des Präsidiums. Sie genehmigt den Jahresvoranschlag und entscheidet über Anträge.

(4) Die Delegiertenversammlung beschließt Satzungsänderungen und setzt die Jahresbeiträge fest.

(5) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums und zwei Rechnungsprüfer und den Ehrenrat. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 15 Der Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten über 40 Jahre sein. Sie werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von den Präsidiumsmitgliedern als auch von den Vereinsmitgliedern angerufen werden.


§ 16 Aufgaben des Ehrenrates

(1) Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz mit bindender Kraft über die vom Präsidium verhängten Strafen. Diese Entscheidung ist endgültig. Seine Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 17 Aufgaben der Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, für die Delegiertenversammlung die Finanzen des Vereins und seiner Abteilungen zu überprüfen. Sie erstatten der Delegiertenversammlung Bericht.

(2) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so müssen die Rechnungsprüfer dem Präsidium berichten und, falls von ihm für erforderlich gehalten, die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.

§ 18 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

a. dem Präsidenten

b. dem Vizepräsidenten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

c. dem Vizepräsidenten Wettkampfsport

d. dem Vizepräsidenten Freizeit- und Gesundheitssport

e. dem Vizepräsidenten Finanzen

f. dem Vizepräsidenten Liegenschaften

g.  dem Verwaltungsleiter beratend ohne Stimmrecht

(2) Das Präsidium im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Verein wird vertreten durch den Präsidenten allein, oder durch zwei Vizepräsidenten gemeinsam (Vertretungsorgan). Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.

(3) Das Präsidium wird mit Ausnahme des Verwaltungsleiters auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar im Wechsel a,b,e und c,d,f.

(4) Wiederwahlen sind zulässig. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nicht besetzte Präsidiumsposten können vom Hauptausschuss bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch besetzt werden.

§ 19 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium leitet den Verein. Die dabei zu erfüllenden Aufgaben werden vom Präsidium wahrgenommen, soweit nicht auf Grund der Satzung die Aufgaben anderen Organen des Vereins übertragen sind. Das Präsidium kann Aufgaben dem Verwaltungsleiter zur selbstständigen Erledigung überweisen.

(2) Das Präsidium bereitet die Delegiertenversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(3) Willenserklärungen bedürfen der Schriftform, sofern sie den Verein vermögensrechtlich belasten; ausgenommen hiervon sind die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Für Leasing und Kreditgeschäfte sowie Mietkauf muss eine Erklärung vom Vertretungsorgan und einem weiteren Präsidiumsmitglied unterschrieben werden.

(4) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Verwaltungsleiter soweit vertritt er den Verein.

(5) Für Entscheidungen des Präsidiums ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Das Präsidium wird vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten einberufen. Jedes Präsidiumsmitglied kann die Einberufung verlangen. Die Beschlussfähigkeit setzt eine angemessene Ladung, die auch kurzfristig und formfrei ergehen kann, und die Anwesenheit der Hälfte der im Amt befindlichen Mitglieder [§ 18 (1)] voraus. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Präsidiums kann durch einen Geschäftsverteilungsplan festgelegt werden, der vom Präsidium zu beschließen ist. Der Geschäftsverteilungsplan ist dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben und tritt in Kraft, wenn der Hauptausschuss diesem nicht mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen widerspricht.

§ 20 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidium, den Abteilungsleitern.

(2) Den Vorsitz führt der Präsident oder ein anderes Präsidiumsmitglied. Einer von beiden lädt zu den Sitzungen des Hauptausschusses ein. Die Abteilungsleiter können ein Abteilungsmitglied mit ihrer Vertretung im Hauptausschuss beauftragen. Über den Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Der Hauptausschuss wird grundsätzlich zweimal im Jahr einberufen. Hierbei findet der erste Termin bis Anfang März und der zweite Termin zwischen den Sommerferien und den Herbstferien des Landes Niedersachsen statt. Zusätzlich zu den zwei festgelegten Terminen kann er auf Verlangen des Präsidiums oder begründeten Antrag eines Abteilungsleiters einberufen werden.

 

§ 21 Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss stimmt die Arbeit der Abteilungen aufeinander ab. Er beschließt die Rahmenbedingungen für den Übungsbetrieb und ist für die Lösung von Konflikten zwischen den Abteilungen zuständig.

(2) Der Hauptausschuss ist ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge frühestens ein Jahr nach der letzten Beitragsänderung erneut zu ändern, wenn sich der Lebenshaltungsindex für einen Vier-Personen-Haushalt um mindestens fünf
Prozent geändert hat.

§ 22 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Diese werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Präsidiums gegründet oder aufgelöst.

(2) Die Durchführung des bestehenden Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Ihre Arbeitsweise muss mit dem Gesamtinteresse des Vereins im Einklang stehen.

(3) Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen können rechtsverbindlich nicht von den Abteilungen eingegangen werden, sondern müssen von den dafür zuständigen Präsidiumsmitgliedern bzw. dem Verwaltungsleiter abgeschlossen werden.

(5) Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Abteilungsversammlung ihre Belange. Sie wählen einen Abteilungsleiter.

(6) Soweit eigene Abteilungsordnungen oder Sonderbestimmungen in einer Abteilung für erforderlich gehalten werden, unterliegen sie der Genehmigung des Präsidiums. Bestehende Bestimmungen, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung widersprechen, bleiben gültig. Die Abteilungen sind gehalten, deren Wortlaut dieser Satzung anzupassen.

(7) Für Beschlussfassungen gelten die Satzungsbestimmungen des Vereins sinngemäß.

(8) Die Aufsicht über die Abteilungsfinanzen obliegt dem Vizepräsidenten Finanzen. Vorhandene Abteilungskassen müssen mindestens 6 Wochen vor der Delegierten Versammlung zur Kassenprüfung vorgelegt werden.

(9) Die Abteilungen vertreten den Verein in ihren Fachverbänden unter Beachtung des § 22.

§ 23 Sperren und Ausschluss

(1) Über Sperren sportlicher Art und Ausschluss vom Übungs- oder sonstigen Betrieb einer Abteilung beschließt die Abteilungsleitung. Übersteigt der Beschluss eine Dauer von einem Monat, ist innerhalb einer Woche die Beschwerde an das Präsidium zulässig. Sie hat in schriftlicher Form zu geschehen.

(2) Hält eine Abteilungsleitung wegen eines schweren Verstoßes einen Ausschluss für notwendig, so hat auf ihren Antrag das Präsidium das Ausschlussverfahren einzuleiten gemäß der Vorschriften dieser Satzung.


§ 24 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 25 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

(1) Die Delegiertenversammlung, der Ehrenrat, das Präsidium und der Hauptausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheime Abstimmung erforderlich.
(4) Über sämtliche Versammlungen hat der Verwaltungsleiter ein Protokoll zu fertigen.


§ 26 Satzungsänderungen

(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 

§ 27 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zweckes und die Änderung dieser Bestimmung können nur in zwei im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinander folgenden Delegiertenversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Sports.


§ 28 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Die Delegiertenversammlung bzw. der Hauptausschuss setzt die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fest und bestimmt auch, ob und ggf. in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist. Die Delegiertenversammlung bevollmächtigt das Präsidium, eine mögliche Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag entsprechend der Leistungskraft der Vereinsmitglieder unter anderen Gesichtspunkten zu staffeln und über evtl. zu zahlenden Sonderbeiträge zu entscheiden.
(2) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 29 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

  • Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein notwendige personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und Sportart auf und speichert diese in dem vereinseigenen EDV-System. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  • Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachen e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Präsidiumsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

  • Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder: Das Präsidium macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen, Teilnahme an Sportveranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett sowie auf der Vereinshomepage und auf weiteren Internetplattformen des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Präsidiumsmitglieder und Abteilungsleiter (für ihre Abteilung), die die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

  • Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch das Präsidium aufbewahrt.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.



Mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 22.05.2019 tritt an Stelle der Satzung vom 28. Mai 2018 vorstehende Satzung in Kraft.


Papenburg, den 22.05.2019

Das Präsdium
unterzeichnet von:
Brand, Bernhard - Präsident
Schüler, Adolf - Vizepräsident für Kommunikation u. Öffentlichkeitsarbeit
Hoffmann, Bernd - Vizepräsident für Freizeit- u. Gesundheitssport
Jansen, Norman - Vizepräsident für Wettkampfsport
Schepers-Püsken, Sabine - Vizepräsident für Finanzen
Lelonek, Birgit - Vizepräsident für Liegenschaften